Anspruch auf diese Förderung haben österreichische StaatsbürgerInnen, welche ihren Wohnsitz im Inland haben und auch ausländische Studierende, die entweder eine Aufenthaltsberechtigung (nach §§8, 9 NAG) haben oder welchen Asyl gewährt wurde. Jedoch muss beachtet werden, dass ausländische Studierende, die eine gleichwertige ausländische Beihilfe bereits beziehen, keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Den Antrag auf Gewährung auf Familienbeihilfe können entweder deine Eltern/ein Elternteil stellen bzw. du selbst beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt beantragen. Deinen Eltern steht die Familienbeihilfe zu, wenn du noch zum Haushalt der Eltern bzw. eines Elternteils gezählt wirst. Du zählst auch dann zum Haushalt der Eltern, wenn du eine Zweitunterkunft an deinem Studienort bewohnst. Wenn du aber bereits deinen eigenen Haushalt führst und auch deine Eltern keinen Unterhalt an dich leisten, kannst du die Familienbeihilfe selbst beziehen.
Bezüglich der Altersgrenze hat es in den letzten Jahren leider eine gravierende Änderung gegeben. Aktuell kann man nur bis zum 24. Lebensjahr diese Förderung beziehen. Bis zum 25. Lebensjahr kann man die Familienbeihilfe nur erlangen, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft:
- Wenn man ein schweres körperliches Handicap hat
- Wenn das Kind vor dem vollendeten 19. Lebensjahr ein Studium beginnt, bei dem die gesetzliche Studiendauer mindestens 10 Semester beträgt
- Wenn eine Studierende vor ihrem vollendeten 24. Lebensjahr ein Kind gebärt
- Wenn vor dem 24. Lebensjahr der Präsenz- oder Zivildienst bzw. ein freiwilliges Sozialjahr geleistet wurde.
Welche Unterlagen müssen beim Antrag beigelegt werden?
- Ausgefülltes Formular „Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe“
- Fortsetzungsbestätigung und Studienblatt
- Kopie des Meldezettels
- Wenn das Handicap mind. 50% beträgt, kann man das Formular auf erhöhte Familienbeihilfe ausfüllen und einreichen
Wann muss ich welchen Mindeststudienerfolg wo einreichen?
Die Vorlage von Leistungsnachweisen muss beim zuständigen Finanzamt erfolgen. Für einen Anspruch für das zweite Studienjahr sind aus dem ersten Studienjahr mindestens acht Semesterwochenstunden aus Wahl- oder Pflichtfächern oder 16 ECTS-Punkte des jeweiligen Studiums nachzuweisen. Bei fehlendem Studienerfolgsnachweis wird der Bezug der Familienbeihilfe vorläufig eingestellt. Erst wenn die geforderten Stunden- bzw. ECTSPunkteanzahl im neuen Studienjahr erreicht wird, kann wieder Familienbeihilfe bezogen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es auch zu einer Rückforderung der im ersten Studienjahr bezogenen Familienbeihilfe kommen.